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Insolvenzarbeitsrecht

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2014 (Az.: 6 AZR 345/12) zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Lohnzahlungen:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner oben angeführten Entscheidung die Möglichkeiten zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Lohnzahlungen konkretisiert. In der Insolvenz des Arbeitgebers ist die Anfechtung von Lohnzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein sogenanntes Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt. Ein solches besteht, wenn die Lohnzahlung die Gegenleistung für eine gleichwertige Arbeitsleistung war, die in engem zeitlichen Zusammenhang erbracht wurde. Erfolgt die Lohnzahlung im Rahmen eines solches Bargeschäfts, ist sie nur anfechtbar, wenn der Arbeitgeber hierbei nach den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Weiterhin müssten die betroffenen Arbeitnehmer diesen Vorsatz gekannt haben. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1, S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil, also hier der Arbeitnehmer, wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Liegen diese Voraussetzungen vor, können Entgeltzahlungen in den letzten zehn Jahren vor der Insolvenzantragstellung und danach angefochten werden.

In seiner oben zitierten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun wie folgt entscheiden: Auch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit hat, muss bei Lohnzahlungen im Rahmen von Bargeschäften nicht das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung gehabt haben. Vielmehr kann sich sein Wille darauf beschränken, mit der Gehaltszahlung eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Unternehmensfortführung erforderliche Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Vorsatzanfechtung von Lohnzahlungen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer das wusste.


Vortrag Schlecker

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